Immobilien vor Gericht : Verwalter bekommen keine Provision für die Vermittlung von Mietern
Wohnungsverwalter dürfen bei Neuvermietungen keine Provision kassieren. Das soll Mieter vor zusätzlichen Kosten schützen.
Wer Wohnungen verwaltet, darf für deren Neuvermietung keine zusätzliche Vermittlungsprovision verlangen. Eine Immobilienbesitzerin hatte ein Unternehmen mit der Verwaltung von 129 Wohnungen und 134 Garagen beauftragt. Zum Aufgabenbereich gehörte auch der Abschluss von Mietverträgen. Zusätzlich zur festen Verwaltungsvergütung vereinbarten die Parteien eine Provision von zwei Monatskaltmieten für jede Neuvermietung.
Das Unternehmen vermittelte später 13 neue Mietverträge und erhielt dafür insgesamt rund 16.800 Euro. Nach Beendigung des Vertrags verlangte die Eigentümerin das Geld zurück. Sie berief sich auf das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, das eine solche Provision verbiete.
Der Bundesgerichtshof gab ihr recht. Ein Wohnungsvermittler hat keinen Anspruch auf eine Provision, wenn er zugleich Verwalter der vermieteten Wohnung ist. Das Verbot gilt nicht nur gegenüber Mietern, sondern auch gegenüber Vermietern.
Zur Begründung verwies das Gericht auf den Zweck des Gesetzes. Es soll verhindern, dass Wohnungsvermittler Geld für Tätigkeiten verlangen, bei denen wegen ihrer engen Verbindung zum Vermieter keine echte, unabhängige Vermittlung vorliegt. Außerdem sollen Mieter vor zusätzlichen Kosten geschützt werden, die Vermieter über höhere Mieten weitergeben könnten.
Das Unternehmen argumentierte, es habe tatsächlich Vermittlungsleistungen erbracht. Das änderte nach Ansicht des Gerichts nichts. Das Gesetz enthalte ein klares Provisionsverbot, von dem die Parteien auch durch Vertrag nicht abweichen dürfen. Die Entscheidung zeigt, dass die Rollen von Wohnungsverwaltern und Wohnungsvermittlern rechtlich strikt getrennt werden. Wer eine Wohnung verwaltet, kann für deren Vermietung keine zusätzliche Maklerprovision verlangen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2026, Aktenzeichen: I ZR 224/25).