Immobilien vor Gericht : Beim Wasserschaden ist der Zutritt zu erlauben
Ein Wasserschaden im Haus lässt sich nur durch das Betreten einer Wohnung untersuchen. Dennoch gibt es Streit. Wann hat das Eigentumsrecht Grenzen?
Bei einem Wasserschaden in einer Wohnungseigentumsanlage müssen Eigentümer notwendige Untersuchungen und Reparaturen in ihrer Wohnung dulden und gegebenenfalls auch auf ihre Mieter einwirken. In einer Berliner Wohnungseigentumsanlage trat Wasser aus und verursachte Feuchtigkeitsschäden. Fachunternehmen stellten fest, dass die Ursache nur durch Untersuchungen in einer bestimmten Eigentumswohnung geklärt werden konnte. Die Eigentümer verweigerten jedoch den Zutritt.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht gab der Gemeinschaft recht. Ein unkontrollierter Wasseraustritt könne erhebliche Schäden an der Bausubstanz verursachen. Daher dürfen Eigentümer die Ursachenforschung und notwendige Reparaturen nicht verhindern.
Diese Duldungspflicht gilt auch bei vermieteten Wohnungen. Vermieter müssen auf ihre Mieter einwirken und den Zugang ermöglichen. Zudem betonte das Gericht, dass bei drohenden Schäden schnelles Handeln erforderlich sein kann. Die Gemeinschaft muss nicht erst ein Hauptsacheverfahren abwarten, wenn weitere Schäden am Gebäude drohen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Schutz des Gemeinschaftseigentums Vorrang vor dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung hat. Eigentümer können notwendige Maßnahmen zur Schadensabwehr weder mit ihrem Eigentumsrecht noch mit bestehenden Mietverhältnissen blockieren (Landgericht Berlin II, Urteil vom 22. Mai 2026, Aktenzeichen: 56 S 1/26 WEG).