Immobilien vor Gericht : Versäumte Frist kostet Fördergeld, aber der Energieberater haftet nicht

Der Antrag wurde zu spät gestellt: Die Fördermittel für die Sanierung gingen verloren. Das ärgert den Auftraggeber. Muss der Energieberater dafür zahlen?

Ein Energieberater haftet nicht für entgangene staatliche Fördermittel, wenn vorgesehen ist, dass der Auftraggeber den Förderantrag selbst zu stellen hat und dieser die Frist versäumt. Der Kläger beauftragte einen Energieberater mit der fachlichen Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln für eine Gebäudesanierung. Vertraglich war vorgesehen, dass der Berater eine fachliche Bestätigung zum Förderantrag erstellt, während die Einreichung des Antrags selbst beim Kläger verblieb.

Nachdem der Berater die Bestätigung fertiggestellt und den Kläger per E-Mail ausdrücklich auf die Dringlichkeit hingewiesen hatte, reichte der Kläger den Antrag nicht mehr fristgerecht bei der Förderbank ein. Dadurch gingen Fördermittel verloren. Der Kläger verlangte Schadenersatz und machte geltend, der Berater hätte ihn telefonisch kontaktieren, stärker auf die Eilbedürftigkeit drängen oder notfalls den Antrag selbst einreichen müssen.

Das Gericht wies die Berufung zurück. Ein Energieberatungsvertrag sei eine entgeltliche Geschäftsbesorgung. Der Berater schulde eine fachlich korrekte Beratung und die Erstellung der erforderlichen Nachweise, nicht aber die tatsächliche Erlangung von Fördermitteln.

Die Verantwortung für das eigentliche Antragsverfahren sowie die Einhaltung von Förderfristen habe beim Kläger gelegen. Eine Pflichtverletzung des Beraters verneinte das Gericht. Dieser habe die geschuldete Bestätigung erstellt und den Kläger rechtzeitig per E-Mail informiert, die noch am selben Tag zugegangen sei.

Weitere Maßnahmen wie zusätzliche Kontaktversuche oder eine eigene Antragstellung seien nicht geschuldet gewesen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei einer vertraglich geregelten Aufgabenteilung jede Partei für ihren Verantwortungsbereich einzustehen hat (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2026, Aktenzeichen: 19 U 215/24).